Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Delina GmbH

I. Geltung

1. Alle unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Käufers schriftlich angenommen oder bestätigt oder die bestellten Waren ausgeliefert haben. Die Annahme kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang erfolgen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

3. Sämtliche zwischen uns und dem Käufer bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen.

III. Preise und Zahlung

1. Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Lager in Euro zuzüglich Transportverpackung und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Ware mit „Grünem Punkt“ verstehen sich unsere Preise zuzüglich der Gebühr gemäß der Preisliste der Duales System Deutschland GmbH oder eines Rechtsnachfolgers.

2. Bei Verträgen, die unsere Lieferung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn im Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages bis zur Vertragserfüllung Kostenerhöhungen, etwa durch Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Umsatzsteuern, Abschöpfungen, Frachten oder Änderungen der Devisenkurs, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

3. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen ist der Käufer verpflichtet, umgehend uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-Id.Nr.) anzugeben. Der Käufer erklärt, dass der Erwerb für sein Unternehmen erfolgt. Gibt der Käufer die Ust-Id.Nr. nicht oder nicht richtig bekannt oder verwendet er die Ust-Id.Nr. missbräuchlich, so berechnen wir die Preise brutto.

4. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort zur Zahlung fällig. Skonti gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

5. Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art, wie etwa die Überlassung der erforderlichen Zollkontingente oder Etikettenvorlagen, voraus. Kommt der Käufer derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu deren Ablauf dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Ist die Versendung der Ware vereinbart, ist zur Einhaltung der Lieferfrist die Übergabe an die Transportperson maßgebend.

3. Betriebsstörungen - sowohl bei uns als auch bei unseren Zulieferern -, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Herstellung oder Lieferung der Ware Einfluss haben.

4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6. Wegen unserer verspäteten Lieferung kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.

7. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt unseres Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Annahmeverzug, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des Käufers berechtigt. In diesem Fall können wir auch einen neutralen und fachkundigen Makler mit der Vermittlung der Ware im freihändigen Verkauf beauftragen.

V. Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Gesellschaftssitz in Kempen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Transportperson einschließlich eigener Mitarbeiter auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch den Versand übernommen haben.

3. Sofern der Käufer keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang hat der Käufer zu tragen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu verwerten.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Käufer darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung dürfen wir nur im Verwertungsfall widerrufen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.

4. Wir geben die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so gelten wir als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

VII. Warenqualität

Dem Käufer ist bewusst, dass auch soweit für eine Produktkategorie ein IFS Standard besteht, die von uns gelieferte Ware von nicht IFS zertifizierten Produktionsunternehmen stammen kann.

VIII. Sachmängel

1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Entladung, jedenfalls nach der Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels sowie aller relevanten Daten (MHD, Charge, Menge) enthalten. Ist die Ware zum Zeitpunkt der Rüge noch nicht entladen, können wir verlangen, dass sie vor der Entladung begutachtet wird. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei sachgemäßer Lagerung endet die Frist spätestens mit dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

2. Für Ware, die einen Sachmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag - was vom Käufer stets nachzuweisen ist – werden wir nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Nachlieferung durchführen. Hierzu hat uns der Käufer nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

3. Beanstandete gelieferte Ware ist auf unser Verlagen frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten der Versendung; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil die gelieferte Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

4. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Fristen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

IX. Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Käufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Käufer verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen vorbehaltlich Ziffer 2. grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

3. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von EUR 5 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Kempen. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Käufers befindet. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.

Stand September 2014