Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Delina GmbH

I Geltung

  1. Alle unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch „Bedingungen“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Der Mitteilung dieser Bedingungen genügt der Hinweis auf die Abrufmöglichkeit der Bedingungen.
  3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung in jedem Einzelfall zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Schweigen auf uns mitgeteilte anderslautende AGB des Käufers bedeutet keinesfalls Anerkennung seiner AGB. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten daher auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.  
  4. Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
  5. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Vertragsparteien in Bezug auf den Vertrag (zB. Vertragsschluss einschließlich Änderungen, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (zB. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote, auch in unseren Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen, sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Käufers schriftlich angenommen oder bestätigt haben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Lieferungs- und ZahlungsbedingungenBedingungen. Dieser Der Kauvertrag einschließlich dieser Bedingungen gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

 

III Preise und Zahlung

  1. Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Lager in Euro zuzüglich Transportverpackung und der jeweils bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Bei Ware mit „Grünem Punkt“ verstehen sich unsere Preise zuzüglich der Gebühr gemäß der Preisliste der Duales System Deutschland GmbH oder eines Rechtsnachfolgers.
  2. Sämtlich Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, Transportkosten sowie Transportversicherung trägt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien der Käufer. Treten im Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung Erhöhungen öffentlicher Abgaben und/oder Transportkosten ein, hat der Käufer diese Erhöhungen auch dann zu tragen, sofern wir diese Abgaben und Kosten übernommen haben, es sei denn, wir haben solche Erhöhungen zu vertreten. Übernehmen wir den Transport selbst, berechtigen betriebsinterne Gründe und Umstände nicht zu solchen Erhöhungen
  3. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung erst für einen Zeitraum erwartet wird, der über 2 Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn im Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrags bis zur Vertragserfüllung aufgrund außerhalb unseres Betriebs liegender Gründe und Umstände Kostenerhöhungen durch Erhöhung der Rohstoffpreise und Lieferkosten eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Betriebsinterne Gründe und Umstände berechtigen nicht zu Preiserhöhungen. Preiserhöhungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt, es sei denn, die Preiserhöhung führt zu einer Erhöhung des Kaufpreises um mehr als 50%.  
  4. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen ist der Käufer verpflichtet, umgehend uns seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (Ust-Id.Nr./VAT) anzugeben. Der Käufer erklärt, dass der Erwerb für sein Unternehmen erfolgt. Gibt der Käufer die Ust-Id.Nr. nicht oder nicht richtig bekannt oder verwendet er die Ust-Id.Nr. missbräuchlich, so berechnen wir die Preise brutto.
  5. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung, spätestens aber Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware an den Käufer oder die Transportperson, zur Zahlung fällig. Skonti gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer weiteren Erklärung (Mahnung) bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 9 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
  6. Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Pfändungsmaßnahmen), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend. 
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

IV Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art, wie etwa die Überlassung der erforderlichen Zollkontingente oder Etikettenvorlagen, voraus. Kommt der Käufer derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu deren Ablauf dem Käufer die Abholbereitschaft der Ware mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Ist die Versendung der Ware vereinbart, ist zur Einhaltung der Lieferfrist die Übergabe an die Transportperson maßgebend. 
  3. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Für die Dauer dieser Nichtverfügbarkeit der Leistung sind wir von der Verpflichtung entbunden, die Lieferfristen einzuhalten und die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend um diesen Zeitraum. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, (ii) sonstige Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt sowie (iii) Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Terror, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, sozialer oder wirtschaftlicher Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, Kontaktsperren oder vergleichbare Ereignisse, soweit diese Hindernisse nach (i) bis (iii) nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
  4. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Insbesondere haften wir nicht für verspätete oder ausgebliebene Lieferungen unserer Vorlieferanten und sind nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die verspätete oder ausgebliebene Lieferung unserer Vorlieferanten nicht zu vertreten haben. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  5. Wegen unserer verspäteten Lieferung kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden und die Verzögerung nicht nur unerheblich ist. 
  6. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt unseres Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

 

V Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Gesellschaftssitz in Kempen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Käufer bzw. beim Versendungskauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Transportperson einschließlich eigener Mitarbeiter auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch den Versand übernommen haben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  3. Sofern der Käufer keine besondere Weisung erteilt, sind wir im Fall eines Versendungskaufs frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
  4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang hat der Käufer zu tragen. Wir sind berechtigt, für die Lagerkosten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit dem Annahmeverzug, zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Annahmeverzug, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des Käufers berechtigt. In diesem Fall können wir auch einen neutralen und fachkundigen Makler mit der Vermittlung der Ware im freihändigen Verkauf beauftragen.

 

VI Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (gesicherte Forderungen). Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Käufer darf die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug.
  5. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  7. Wir geben die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Aufforderung des Käufers frei, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
  8. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so gelten wir als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Käufer bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß. Ziffer. 5 6 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

 

VII Warenqualität

  1. Die Qualität der Ware wird mit jedem Vertrag bestimmt.
  2. Dem Käufer ist bewusst, dass auch soweit für eine Produktkategorie ein IFS Standard besteht, die von uns gelieferte Ware von nicht IFS zertifizierten Produktionsunternehmen stammen kann, soweit nicht vertraglich abweichendes vereinbart ist. 

 

VIII Sachmängel

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Käufer hat die Ware bei Übergabe, im Fall einer Schick- oder Bringschuld unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Entladung, jedenfalls nach der Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Übergabe bzw. Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels sowie aller relevanten Daten (MHD, Charge, Menge) enthalten. Ist die Ware zum Zeitpunkt der Rüge noch nicht entladen, können wir verlangen, dass sie vor der Entladung begutachtet wird. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei sachgemäßer Lagerung endet die Frist spätestens mit dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.  
  3. Für Ware, die einen Sachmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag – was vom Käufer stets nachzuweisen ist – werden wir nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Nachlieferung durchführen. Hierzu hat uns der Käufer nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Beanstandete gelieferte Ware ist auf unser Verlagen frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten der Versendung; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil die gelieferte Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen stellen in diesem Fall keinen Sachmangel dar. 
  7. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Diese Frist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

IX Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel gemäß Ziffer VIII entsprechend. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Käufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Käufer verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

 

X Unsere Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Lieferungs- und ZahlungsbedingungenBedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von EUR 105 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen.

 

XI Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Kempen. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Käufers befindet. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Auf das Vertragsverhältnis einschließlich dieser Bedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
  3. Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EinkaufsBbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.

 

 

Stand September März 20232